Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
Richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zur Konkursmasse danach, ob er der Zwangsvollstreckung unterliegt, so ist hierfür das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befindet. Forderungen und andere Rechte gegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat befindlich, in dem der Dritte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Miet- und Pachtrechte an unbeweglichen Sachen sowie für beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßgebend, an dem sich der belastete Vermögensgegenstand befindet.
Anmerkung
Für die Gelegenheit der Sache ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend. Sowohl § 1 Abs. 1 der österreichischen Konkursordnung als auch § 1 der deutschen Konkursordnung bestimmen, daß der Konkurs nur das der Zwangsvollstreckung unterworfene Vermögen umfaßt.
Schlagworte
Pfändbarkeit, Gelegenheit, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, lex rei sitae, Mietrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033764
Alte Dokumentnummer
N2198514096R