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Art. 11

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 233/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 11

Richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zur Konkursmasse danach, ob er der Zwangsvollstreckung unterliegt, so ist hierfür das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befindet. Forderungen und andere Rechte gegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat befindlich, in dem der Dritte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Miet- und Pachtrechte an unbeweglichen Sachen sowie für beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßgebend, an dem sich der belastete Vermögensgegenstand befindet.

Anmerkung

Für die Gelegenheit der Sache ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend. Sowohl § 1 Abs. 1 der österreichischen Konkursordnung als auch § 1 der deutschen Konkursordnung bestimmen, daß der Konkurs nur das der Zwangsvollstreckung unterworfene Vermögen umfaßt.

Schlagworte

Pfändbarkeit, Gelegenheit, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, lex rei sitae, Mietrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002694

Dokumentnummer

NOR12033764

Alte Dokumentnummer

N2198514096R