Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12
Gehört nach dem Recht eines Vertragsstaates das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) einer Gütergemeinschaft zur Konkursmasse oder wird nach dem Recht eines Vertragsstaates durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Gütergemeinschaft aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates eröffnet wird.
Anmerkung
Nach österreichischem Recht (§ 1262 ABGB, JGS Nr. 946/1811) wird die Gütergemeinschaft durch die Konkurseröffnung über das Vermögen jedes der beiden Ehegatten aufgelöst, nach deutschem Recht nicht.
Schlagworte
Ehegüterrecht, Güterstand
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033765
Alte Dokumentnummer
N2198514097R