Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 233/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Infolge der Eröffnung des Konkurses in dem einen Vertragsstaat treten für den Gemeinschuldner in dem anderen Vertragsstaat diejenigen Beschränkungen in der Ausübung eines Berufes, eines Gewerbes oder der staatsbürgerlichen Rechte sowie der gesetzlichen Befugnis, ein fremdes Vermögen zu verwalten, ein, die das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht. Entsprechendes gilt für Beschränkungen, die mit der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens eintreten.
  2. Absatz 2,Hat eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu der Zeit, in der in dem einen Vertragsstaat der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet wird,ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat, so wirkt sich der Konkurs oder die Ablehnung seiner Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens auf ihren Weiterbestand so aus, wie dies das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Beschränkungen in der Berufsausübung treten unabhängig davon ein, ob der Gemeinschuldner den Beruf bei Konkurseröffnung ausgeübt hat oder nicht.

Schlagworte

Gewerbeausübung, Handelsgesellschaft, Wirkungen der Konkurseröffnung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002694

Dokumentnummer

NOR12033770

Alte Dokumentnummer

N2198514102R