Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 233/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Befinden sich einzelne Vermögensgegenstände oder bestimmte Vermögensmassen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten, so beurteilt sich nach dem Recht dieses Staates, welche Aussonderungs –, Absonderungs – und sonstigen besonderen Rechte hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen geltend gemacht werden können; Artikel 11 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art an Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die in einem Vertragsstaat in einem Register eingetragen sind, ist das Recht dieses Staates maßgebend. Für nicht eingetragene Absonderungs- und sonstige besondere Rechte an Seeschiffen ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich das Schiff zur Zeit der Verwertung befindet. Dieses Recht bestimmt auch die Rangordnung zwischen eingetragenen Rechten der in Satz 1 bezeichneten Art einerseits und den in Satz 2 bezeichneten Rechten andererseits.
  3. Absatz 3,Ist eine Ware von der Niederlassung des Verkäufers oder des Einkaufskommissionärs, die sich in einem Vertragsstaat befindet, versandt worden, so richtet sich das Verfolgungsrecht nach dem Recht dieses Staates. Hat der Absender keine Niederlassung, wohl aber seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, so ist das Recht dieses Staates maßgebend.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Unter "sonstige besondere Rechte" fallen vor allem Anmerkungen der Rangordnung (nach österreichischem Recht) bzw. Vormerkungen (nach deutschem Recht).

Schlagworte

Absonderungsrecht, Aussonderungsrecht, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Schiffsregister, Zurückbehaltungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002694

Dokumentnummer

NOR12033771

Alte Dokumentnummer

N2198514103R