Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, der die Feststellung einer streitig gebliebenen Konkursforderung zum Gegenstand hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(2)Absatz 2,Ist ein Rechtsstreit über diese Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im anderen Vertragsstaat eingeleitet, so kann das Verfahren nur dort weitergeführt werden. Ist die Anerkennung der von dem Gericht des anderen Vertragsstaates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates anhängig gemacht werden.
(3)Absatz 3,Für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem die Arbeit gewöhnlich zu verrichten war.
(4)Absatz 4,Die Zuständigkeit für Steuern, Zölle, Gebühren, Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentlich-rechtliche Forderungen richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Vorschriften die Ansprüche beruhen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Durch die auf diese Bestimmung gegründete Zuständigkeit der Gerichte des Konkurseröffnungsstaates sind die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Staates ausgeschlossen.
Schlagworte
Prüfungsprozeß
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033773
Alte Dokumentnummer
N2198514105R