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Art. 21

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 233/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, welche die Eigenschaft eines Anspruchs als Masseforderung oder Konkursforderung oder deren Rang zum Gegenstand haben, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Soweit sich nach Artikel 19 diese Fragen nach dem Recht des anderen Vertragsstaates bestimmen, sind dessen Gerichte für derartige Streitigkeiten zuständig. Ist die Anerkennung der von dem Gericht des anderen Vertragsstaates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates anhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Soweit nach Absatz 1 den Gerichten eines Vertragsstaates eine Zuständigkeit zukommt, gilt dies auch für Verwaltungsbehörden, sofern sie nach dem Recht des Vertragsstaates, dem sie angehören, über die in Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten zu entscheiden haben.

Schlagworte

Prüfungsprozeß

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002694

Dokumentnummer

NOR12033774

Alte Dokumentnummer

N2198514106R