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Art. 22

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 233/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind die in einem Vertragsstaat getroffenen Entscheidungen und Anordnungen in einem Konkursverfahren in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Die Entscheidungen in Verfahren zur Feststellung streitig gebliebener Konkursforderungen und über den Rang einer Konkursforderung werden anerkannt, wenn sie rechtskräftig sind; Bescheide einer Verwaltungsbehörde, die keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Verwaltungsakte einer Behörde, die unanfechtbar sind) stehen einer rechtskräftigen Entscheidung gleich.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung darf nur versagt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Entscheidung oder Anordnung sich auf ein Konkursverfahren bezieht, für das dieser Vertrag nicht gilt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder Anordnung geltend gemacht wird, widerspricht oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 sind für Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis (aus der Konkurstabelle) sowie für Erklärungen Dritter, durch die diese neben dem Gemeinschuldner für die Erfüllung des Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) Verpflichtungen übernommen haben, entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Prüfungsprozeß

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002694

Dokumentnummer

NOR12033775

Alte Dokumentnummer

N2198514107R