Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 23
Entscheidungen, Anordnungen und die ihnen nach Artikel 22 Absatz 3 gleichgestellten Titel sind, wenn sie in dem einen Vertragsstaat vollstreckbar und in dem anderen Vertragsstaat gemäß Artikel 22 anzuerkennen sind, in diesem Staat nach seinem Recht zu vollstrecken, nachdem dort die Exekution bewilligt (die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsklausel ausgesprochen) ist.
Anmerkung
Auch nach deutschem Recht wird die Bewilligung der Vollstreckung ohne vorhergehende Anhörung des Schuldners ausgesprochen, dem die Möglichkeit des Widerspruchs offensteht, was zu einem kontradiktorischen Verfahren führt.
Schlagworte
Prüfungsprozeß
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033776
Alte Dokumentnummer
N2198514108R