Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 27
Infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat in dem einen Vertragsstaat treten im anderen Vertragsstaat für ein Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren oder den in einem solchen Verfahren abgeschlossenen Ausgleich (Vergleich) die Folgen ein, die das Recht dieses Staates im Fall einer Verurteilung wegen einer solchen Straftat im eigenen Staat vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen worden ist.
Schlagworte
Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren, Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033780
Alte Dokumentnummer
N2198514112R