Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 28
Hat nach dem Recht eines Vertragsstaates eine in einem Verfahren nach der Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)ordnung ergangene Entscheidung die Wirkung, daß ein Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens oder ein Antrag auf Abschluß oder Bestätigung eines Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) im Konkurs zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden kann, so tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn eine entsprechende Entscheidung im anderen Vertragsstaat ergangen ist.
Schlagworte
Konkursordnung. Ausgleichsordnung, Vergleichsordnung, Ausgleichsverfahren, Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033781
Alte Dokumentnummer
N2198514113R