Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 233/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

VIERTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 30

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-) verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach seinem Inkrafttreten beantragt worden ist. Für einen von Amts wegen eröffneten Konkurs ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Ausgleichs- (Vergleichs-)verfahrens maßgebend.
  2. Absatz 2,Die im Artikel 28 bezeichnete Wirkung tritt nur dann ein, wenn die Entscheidung im früheren Verfahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Vertrages über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind nur dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurde.

Schlagworte

zeitlicher Geltungsbereich, Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren, Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002694

Dokumentnummer

NOR12033783

Alte Dokumentnummer

N2198514115R