Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 30
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag ist auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-) verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach seinem Inkrafttreten beantragt worden ist. Für einen von Amts wegen eröffneten Konkurs ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Ausgleichs- (Vergleichs-)verfahrens maßgebend.
(2)Absatz 2,Die im Artikel 28 bezeichnete Wirkung tritt nur dann ein, wenn die Entscheidung im früheren Verfahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Vertrages über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind nur dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurde.
Schlagworte
zeitlicher Geltungsbereich, Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren, Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033783
Alte Dokumentnummer
N2198514115R