Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Verträgen, die einen der Vertragsstaaten oder beide im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegenüber dritten Staaten treffen. Unberührt bleiben auch die Verpflichtungen aus einem später in Kraft tretenden Vertrag, sofern ein Vertragsstaat diesen anderen Vertrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages bereits ratifiziert hat.
(2)Absatz 2,Die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-) verfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten berührt nicht den Fortgang eines im anderen Vertragsstaat bereits anhängigen seerechtlichen oder binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens.
Anmerkung
Zu Abs. 1 erster Satz: siehe die Konkursabkommen mit Belgien, BGBl. Nr. 385/1975, und mit Frankreich, BGBl. Nr. 237/1980.
Zu Abs. 1 zweiter Satz: siehe das Übereinkommen, BGBl. Nr. 278/1982.
Schlagworte
Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren, Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033784
Alte Dokumentnummer
N2198514116R