Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 438/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 589/1988Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 589/1988materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1988,
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974) beträgt je Schützling monatlich 500 S. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1974,) beträgt je Schützling monatlich 500 S.
Anmerkung
1. Zur Frage der Steuerfreiheit und Erhöhung dieser Entschädigung
sowie des Ersatzes von über die Entschädigung hinausgehender
Barauslagen vgl. § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz, BGBl.
Nr. 146/1969. Eines Nachweises von Barauslagen in der Höhe dieser
Entschädigung bedarf es nicht.
2. Die Reisekosten der ehrenamtlichen Bewährungshelfer sind nach den
Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975
über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen zu ersetzen, vgl.
§ 12 Abs. 6 Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969.
3. Zur Frage der Anpassung der Entschädigung an den
Verbraucherpreisindex vgl. § 12 Abs. 5 Bewährungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 146/1969.
Schlagworte
Entgelt, Steuerbefreiung
Dokumentnummer
NOR12033830
Alte Dokumentnummer
N2198517301R