Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1985Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Der in Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens vorgesehene Strafnachrichtenaustausch findet mindestens einmal jährlich zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Französischen Republik statt.
(2)Absatz 2,Hat einer der beiden Staaten Kenntnis von einer Verurteilung, die in dem anderen Staat gegen einen seiner Staatsangehörigen ausgesprochen worden ist, so kann das Justizministerium dieses Staates das Justizministerium des anderen Staates um eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung ersuchen. Dem Ersuchen wird vorbehaltlich des Artikels 2 des Europäischen Übereinkommens entsprochen. Die Abschrift wird kostenfrei übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033803
Alte Dokumentnummer
N2198514236P