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Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 331/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Der in Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens vorgesehene Strafnachrichtenaustausch findet mindestens einmal jährlich zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Französischen Republik statt.
  2. Absatz 2,Hat einer der beiden Staaten Kenntnis von einer Verurteilung, die in dem anderen Staat gegen einen seiner Staatsangehörigen ausgesprochen worden ist, so kann das Justizministerium dieses Staates das Justizministerium des anderen Staates um eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung ersuchen. Dem Ersuchen wird vorbehaltlich des Artikels 2 des Europäischen Übereinkommens entsprochen. Die Abschrift wird kostenfrei übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002697

Dokumentnummer

NOR12033803

Alte Dokumentnummer

N2198514236P