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Art. 18

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 331/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Staaten kann ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Notifikation der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem das Europäische Übereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Paris, am 18. November 1983 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002697

Dokumentnummer

NOR12033807

Alte Dokumentnummer

N2198514240P