Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges Verbringen (Art. 1 lit. d des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle anderen Anträge (Art. 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig.Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 5, Absatz 2, des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges Verbringen (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle anderen Anträge (Artikel 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im Paragraph 109, JN genannte Bezirksgericht zuständig.
(2)Absatz 2,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im Paragraph 63, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (Paragraph 64, Absatz eins, ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.
(3)Absatz 3,Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung in einem Fall des unzulässigen Verbringens durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.
(4)Absatz 4,Im Fall eines unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens) hat das Gericht bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung zu ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers (Art. 13 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens) nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.Im Fall eines unzulässigen Verbringens (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens) hat das Gericht bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung zu ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers (Artikel 13, Absatz eins, Litera f, des Übereinkommens) nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
(5)Absatz 5,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten.
Anmerkung
1. Für Maßnahmen zur Rückführung eines nach Österreich entführten Kindes ist die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit gegeben, da es sich hier um dringende Maßnahmen handelt und schon der (schlichte) Aufenthalt des Kindes in Österreich ausreicht (§ 110 Abs. 1 Z 2 JN).
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR40047131