Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1985Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Schlußbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980, BGBl. Nr. 321/1985, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts für die Republik Österreich in Kraft tritt. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts für die Republik Österreich in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR12033837
alte Dokumentnummer
N2198517308R