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§ 18 UVG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 75/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2009
§ 1807.11.198531.12.2009 BGBl. Nr. 451/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 75/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Weitergewährung der Vorschüsse

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und
    2. Ziffer 2
      keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, weiter gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Weitergewährung der Vorschüsse ist zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108921