Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1985Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
(1) Die Entscheidungen über das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind und die in Sorgerechtsentscheidungen enthaltenen Regelungen über das Recht auf persönlichen Verkehr werden unter den gleichen Bedingungen wie andere Sorgerechtsentscheidungen anerkannt und vollstreckt.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates kann jedoch die Bedingungen für die Durchführung und Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr festlegen; dabei werden insbesondere die von den Parteien eingegangenen diesbezüglichen Verpflichtungen berücksichtigt.
(3) Ist keine Entscheidung über das Recht auf persönlichen Verkehr ergangen oder ist die Anerkennung oder Vollstreckung der Sorgerechtsentscheidung versagt worden, so kann sich die zentrale Behörde des ersuchten Staates auf Antrag der Person, die das Recht auf persönlichen Verkehr beansprucht, an die zuständige Behörde ihres Staates wenden, um eine solche Entscheidung zu erwirken.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Entspricht Art. 5 Abs. 3 für sonstige
Sorgerechtsentscheidungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR12034023
alte Dokumentnummer
N2198524498S