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Art. 12

Fassungen
ab 01.08.1985 — BGBl. Nr. 321/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.1985 BGBl. Nr. 321/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 321/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 12

Liegt zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind über eine internationale Grenze verbracht wird, keine in einem Vertragsstaat ergangene vollstreckbare Sorgerechtsentscheidung vor, so ist dieses Übereinkommen auf jede spätere in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung anzuwenden, mit der das Verbringen auf Antrag eines Beteiligten für widerrechtlich erklärt wird.

Anmerkung

Es sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ein Kind unter
Verletzung eines gesetzlichen Sorgerechts oder eines tatsächlichen
Sorgeverhältnisses entführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034024

alte Dokumentnummer

N2198524499S