Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1985Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, durch Artikel 12 nicht gebunden zu sein. Auf die in Artikel 12 genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
Anmerkung
Von dieser Vorbehaltsmöglichkeit hat Spanien Gebrauch gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR12034030
alte Dokumentnummer
N2198524505S