Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- oder Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, werden im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt.
(2)Absatz 2,Das Abkommen ist auch auf Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, die über Ansprüche des Geschädigten in einem Strafverfahren ergehen.
Schlagworte
Adhäsionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034051
Alte Dokumentnummer
N2198525167S