Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Benennung;
„Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;
„Entscheidungsstaat“ den Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
„ersuchtes Gericht“ das Gericht, bei dem die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird;
„ersuchter Staat“ den Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.
Anmerkung
Als Entscheidungen iS der lit. a sind auch einstweilige Verfügungen gemäß §§ 382 Z 8 lit. a und 382a EO, RGBl. Nr. 79/1896 zu qualifizieren (siehe Art. 3 Z 3).
Schlagworte
Exekutionsordnung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034052
Alte Dokumentnummer
N2198525168S