Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 10
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne des Artikels 4 Ziffer 2, für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034060
Alte Dokumentnummer
N2198525176S