Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen und ob nicht einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.
(2)Absatz 2,Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates (Artikel 4 Z 2) an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates (Artikel 4 Ziffer 2,) an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Umfaßt sind alle Angaben, die in der Ausfertigung der Entscheidung aufscheinen, gleichgültig, an welcher Stelle dies der Fall ist. Es dürfte auch genügen, wenn die Feststellungen in einem anderen Schriftstück - etwa in einem Amtszeugnis des Titelgerichts - enthalten sind.
Schlagworte
revision au fond
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034061
Alte Dokumentnummer
N2198525177S