Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates werden im anderen Vertragsstaat in einem einfachen und schnellen Verfahren vollstreckt, wenn sie
1. im ersuchten Staat die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und
2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind.
(2)Absatz 2,Das Verfahren, in dem die Vollstreckung bewilligt wird, und die Vollstreckung selbst richten sich nach dem Recht des ersuchten Staates.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034063
Alte Dokumentnummer
N2198525179S