Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 14
Eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung als Garantie für die Bezahlung der Kosten, unter welcher Bezeichnung auch immer, darf vom Antragsteller wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes nicht begehrt werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, eine Niederlassung im Entscheidungsstaat hat.
Anmerkung
Eine besondere Art der Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten im Exekutionsverfahren.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Staatsbürger
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034064
Alte Dokumentnummer
N2198525180S