Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 373/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 14

Eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung als Garantie für die Bezahlung der Kosten, unter welcher Bezeichnung auch immer, darf vom Antragsteller wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes nicht begehrt werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, eine Niederlassung im Entscheidungsstaat hat.

Anmerkung

Eine besondere Art der Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten im Exekutionsverfahren.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Staatsbürger

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002714

Dokumentnummer

NOR12034064

Alte Dokumentnummer

N2198525180S