Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,In Zivil- oder Handelssachen werden die in einem der beiden Vertragsstaaten vor dessen Gerichten geschlossenen Vergleiche sowie die dort errichteten öffentlichen Urkunden einschließlich der Notariatsakte, wenn sie in diesem Staat vollstreckbar sind, im anderen Vertragsstaat wie gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt.
(2)Absatz 2,Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen.
(3)Absatz 3,Für die Bewilligung der Vollstreckung und das Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken,
ob die erforderlichen Urkunden vorgelegt worden sind;
ob die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates nicht offensichtlich unvereinbar ist.
Schlagworte
Jugendamt, Unterhaltsvergleich, Unterhaltsvereinbarung, ordre public, Exekutionsbewilligung, Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034067
Alte Dokumentnummer
N2198525183S