Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 373/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,In Zivil- oder Handelssachen werden die in einem der beiden Vertragsstaaten vor dessen Gerichten geschlossenen Vergleiche sowie die dort errichteten öffentlichen Urkunden einschließlich der Notariatsakte, wenn sie in diesem Staat vollstreckbar sind, im anderen Vertragsstaat wie gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen.
  3. Absatz 3,Für die Bewilligung der Vollstreckung und das Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken,
    1. Litera a
      ob die erforderlichen Urkunden vorgelegt worden sind;
    2. Litera b
      ob die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates nicht offensichtlich unvereinbar ist.

Schlagworte

Jugendamt, Unterhaltsvergleich, Unterhaltsvereinbarung, ordre public, Exekutionsbewilligung, Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002714

Dokumentnummer

NOR12034067

Alte Dokumentnummer

N2198525183S