Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die Gerichte des einen Vertragsstaates haben auf Antrag einer Partei die Klage zurückzuweisen, wenn ein Verfahren zwischen denselben Personen und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates bereits anhängig ist und in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die in ihrem Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages anzuerkennen sein wird.
(2)Absatz 2,Die Gerichte jedes Vertragsstaates können jedoch die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen Verfügungen einschließlich von Sicherungsmaßnahmen ohne Rücksicht darauf anordnen, welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.
Schlagworte
Streitanhängigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034068
Alte Dokumentnummer
N2198525184S