Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 373/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die Gerichte des einen Vertragsstaates haben auf Antrag einer Partei die Klage zurückzuweisen, wenn ein Verfahren zwischen denselben Personen und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates bereits anhängig ist und in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die in ihrem Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages anzuerkennen sein wird.
  2. Absatz 2,Die Gerichte jedes Vertragsstaates können jedoch die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen Verfügungen einschließlich von Sicherungsmaßnahmen ohne Rücksicht darauf anordnen, welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.

Schlagworte

Streitanhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002714

Dokumentnummer

NOR12034068

Alte Dokumentnummer

N2198525184S