Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
IV. Vollstreckungrömisch vier. Vollstreckung
Voraussetzungen
Artikel 12
(1)Absatz eins,Jede von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar ist, ist in dem anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Erfordernisse für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Auf Grund noch nicht rechtskräftiger, in dem Entscheidungsstaat jedoch vollstreckbarer Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, ist im ersuchten Staat die Exekution zur Sicherstellung (avsetning) durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033999
Alte Dokumentnummer
N2198523301S