Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
III. Streitanhängigkeitrömisch drei. Streitanhängigkeit
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechtes, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem Gericht des einen Vertragsstaates hindert jedoch nicht die Erlassung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen durch die Gerichte des anderen Vertragsstaates.
Schlagworte
einstweilige Verfügung
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033998
Alte Dokumentnummer
N2198523300S