Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 406/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Umfang der Prüfung

Artikel 10

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob die in den vorangehenden Artikeln enthaltenen Erfordernisse erfüllt sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht des ersuchten Staates, bei dem die Anerkennung der Entscheidung beantragt wird, ist bei Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates gemäß diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat. Dies gilt nicht, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren im Entscheidungsstaat nicht eingelassen hatte, außer es wurde ihm nach den Feststellungen des Gerichtes das das Verfahren einleitende Schriftstück dort zu eigenen Handen zugestellt.

Anmerkung

Zu Abs. 2 sind alle Angaben umfaßt, die in der Ausfertigung der Entscheidung aufscheinen, gleichgültig, an welcher Stelle dies der Fall ist. Es dürfte auch genügen, wenn die Feststellungen in einem anderen Schriftstück - etwa in einem Amtszeugnis des Titelgerichts - enthalten sind.

Schlagworte

revision au fond

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002715

Dokumentnummer

NOR12033997

Alte Dokumentnummer

N2198523299S