Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Umfang der Prüfung
Artikel 10
(1)Absatz eins,Eine Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob die in den vorangehenden Artikeln enthaltenen Erfordernisse erfüllt sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
(2)Absatz 2,Das Gericht des ersuchten Staates, bei dem die Anerkennung der Entscheidung beantragt wird, ist bei Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates gemäß diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat. Dies gilt nicht, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren im Entscheidungsstaat nicht eingelassen hatte, außer es wurde ihm nach den Feststellungen des Gerichtes das das Verfahren einleitende Schriftstück dort zu eigenen Handen zugestellt.
Anmerkung
Zu Abs. 2 sind alle Angaben umfaßt, die in der Ausfertigung der Entscheidung aufscheinen, gleichgültig, an welcher Stelle dies der Fall ist. Es dürfte auch genügen, wenn die Feststellungen in einem anderen Schriftstück - etwa in einem Amtszeugnis des Titelgerichts - enthalten sind.
Schlagworte
revision au fond
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033997
Alte Dokumentnummer
N2198523299S