Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 406/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 9

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird jedoch nicht anerkannt, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates dessen Gerichte für die Klage, die zu der Entscheidung geführt hat, ausschließlich zuständig sind. Das gleiche gilt, wenn im ersuchten Staat die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates oder eines Schiedsgerichtes anerkannt werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002715

Dokumentnummer

NOR12033996

Alte Dokumentnummer

N2198523298S