Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 406/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens auch anerkannt, wenn es sich um eine Widerklage gehandelt hat, bei der der Gegenanspruch mit der im Prozeß erhobenen Klage oder mit einem vorgebrachten Verteidigungsmittel im Zusammenhang stand, und wenn für die Gerichte des Entscheidungsstaates eine Zuständigkeit im Sinne dieses Abkommens zur Entscheidung über die im Hauptprozeß erhobene Klage anzuerkennen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002715

Dokumentnummer

NOR12033995

Alte Dokumentnummer

N2198523297S