Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 8
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens auch anerkannt, wenn es sich um eine Widerklage gehandelt hat, bei der der Gegenanspruch mit der im Prozeß erhobenen Klage oder mit einem vorgebrachten Verteidigungsmittel im Zusammenhang stand, und wenn für die Gerichte des Entscheidungsstaates eine Zuständigkeit im Sinne dieses Abkommens zur Entscheidung über die im Hauptprozeß erhobene Klage anzuerkennen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033995
Alte Dokumentnummer
N2198523297S