Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Vorzulegende Schriftstücke
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift, den Nachweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Norwegen vorzulegenden Urkunden müssen in norwegischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.
(3)Absatz 3,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.
Anmerkung
Hinsichtlich des Abs. 3 ist die "Apostille" nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, gemeint.
Schlagworte
Exekutionsantrag, betreibende Partei, Antragsunterlagen, Antrag auf Exekutionsbewilligung, Dolmetscher, Versäumungsurteil
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034008
Alte Dokumentnummer
N2198523310S