Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 406/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Vorzulegende Schriftstücke

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift, den Nachweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Norwegen vorzulegenden Urkunden müssen in norwegischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.
  3. Absatz 3,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

Anmerkung

Hinsichtlich des Abs. 3 ist die "Apostille" nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, gemeint.

Schlagworte

Exekutionsantrag, betreibende Partei, Antragsunterlagen, Antrag auf Exekutionsbewilligung, Dolmetscher, Versäumungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002715

Dokumentnummer

NOR12034008

Alte Dokumentnummer

N2198523310S