Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Vollstreckbare Urkunden
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die in Österreich errichteten und vollstreckbaren Notariatsakte werden in Norwegen vollstreckt, wenn der Vollstreckung die öffentliche Ordnung nicht entgegensteht.
(2)Absatz 2,Folgende in Norwegen errichteten und vollstreckbaren Urkunden werden in Österreich vollstreckt, wenn der Vollstreckung die öffentliche Ordnung nicht entgegensteht:
Schuldscheine (gjeldsbrev), die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten und in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, sofern die Unterschrift des Schuldners durch eine Behörde oder durch einen öffentlichen Notar beglaubigt worden ist;
die im Rahmen eines Strafverfahrens von einer Strafverfolgungsbehörde erlassenen Aufträge (forelegg) an den Beschuldigten zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme als Entschädigung an den durch die strafbare Handlung Geschädigten, sofern sich der Beschuldigte zu dieser Zahlung schriftlich bereit erklärt hat.
(3)Absatz 3,Auf die Vollstreckung sind die Artikel 12 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
1. Zu Abs. 2 lit. a kommt - als Behörde - die Landpolizei oder ein Schlichtungsausschuß in Betracht.
2. Die im Abs. 2 lit. b genannten Aufträge können von einem Staatsanwalt oder einem Beamten der gerichtlichen Polizei erlassen werden.
Schlagworte
ordre public, Privatbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034002
Alte Dokumentnummer
N2198523304S