Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Vergleiche
Artikel 17
(1)Absatz eins,Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(2)Absatz 2,Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen.
(3)Absatz 3,Auf die Vollstreckung sind die Artikel 12 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
ordre public, Jugendamt, Unterhaltsvergleich, Unterhaltsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034003
Alte Dokumentnummer
N2198523305S