Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 406/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Vergleiche

Artikel 17

  1. Absatz eins,Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen.
  3. Absatz 3,Auf die Vollstreckung sind die Artikel 12 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

ordre public, Jugendamt, Unterhaltsvergleich, Unterhaltsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002715

Dokumentnummer

NOR12034003

Alte Dokumentnummer

N2198523305S