Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
V. Schlußbestimmungenrömisch fünf. Schlußbestimmungen
Andere Übereinkünfte; inneres Recht
Artikel 18
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die beide Vertragsstaaten gegenseitig verpflichten und die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden oder Vergleichen regeln.
(2)Absatz 2,Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden, so wird er gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten desselben gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des inneren Rechtes eines Vertragsstaates, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Dazu zählen das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, und das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985.
2. Zum Abs. 2: Entscheidungen, die an einem als exorbitant anzusehenden Gerichtsstand (zB forum actoris, Vermögensgerichtsstand) in einem anderen Mitgliedsstaat des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens ergangen sind, werden nicht anerkannt und vollstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034004
Alte Dokumentnummer
N2198523306S