Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 406/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

römisch fünf. Schlußbestimmungen
Andere Übereinkünfte; inneres Recht

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die beide Vertragsstaaten gegenseitig verpflichten und die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden oder Vergleichen regeln.
  2. Absatz 2,Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden, so wird er gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten desselben gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des inneren Rechtes eines Vertragsstaates, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Dazu zählen das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, und das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985.
2. Zum Abs. 2: Entscheidungen, die an einem als exorbitant anzusehenden Gerichtsstand (zB forum actoris, Vermögensgerichtsstand) in einem anderen Mitgliedsstaat des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens ergangen sind, werden nicht anerkannt und vollstreckt.

Schlagworte

Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002715

Dokumentnummer

NOR12034004

Alte Dokumentnummer

N2198523306S