Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
Ein Beschluß eines Gerichtes in einer Zivilsache, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, und der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.
Schlagworte
Kostenentscheidung, Zeugengebühren, Sachverständigengebühren
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033989
Alte Dokumentnummer
N2198523291S