Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1985Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
II. Anerkennungrömisch zwei. Anerkennung
Voraussetzungen
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn
das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 zuständig war und
die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung kann nur aus den in den Artikeln 4 und 5 genannten Gründen versagt werden.
Schlagworte
Versagungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12033990
Alte Dokumentnummer
N2198523292S