Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnung von Pelzbekleidung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1986Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dieser Verordnung unterliegen nicht
unter Verwendung von Pelzfellen hergestellte Handschuhe, Schuhe und Kopfbedeckungen,
unter Verwendung von künstlichem Pelzwerk, das sind solche Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder dergleichen hergestellt wurden, angefertigte Bekleidung.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012
Dokumentnummer
NOR12034106
alte Dokumentnummer
N2198617346R