Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 274/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 274/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kennzeichnung von Pelzbekleidung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 274/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Pelzbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012

Gesetzesnummer

10002747

Dokumentnummer

NOR12034107

alte Dokumentnummer

N2198617347R