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Art. 3

Fassungen
ab 21.09.1986 — BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute21.09.1986 BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.09.1986BGBl. Nr. 600/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter die Geisel in seiner Gewalt hält, trifft alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen, um das Los der Geisel zu erleichtern, insbesondere um ihre Befreiung sicherzustellen und um ihr, falls erforderlich, nach ihrer Befreiung die Ausreise zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Gelangt ein Gegenstand, den der Täter durch die Geiselnahme erlangt hat, in den Gewahrsam eines Vertragsstaats, so gibt ihn dieser so bald wie möglich der Geisel bzw. dem in Artikel 1 bezeichneten Dritten oder dessen zuständigen Behörden zurück.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

10002748

Dokumentnummer

NOR40036957