Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1986Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 1 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Vorbereitungen für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten illegale Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von Geiselnahmen fördern, anstiften, organisieren oder durchführen;
Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Schlagworte
Verwaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016
Dokumentnummer
NOR40036958