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Art. 5

Fassungen
ab 21.09.1986 — BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.09.1986 BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.09.1986BGBl. Nr. 600/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten zu begründen, die begangen werden
    1. Litera a
      in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs;
    2. Litera b
      von seinen Staatsangehörigen oder, sofern dieser Staat es für angebracht hält, von Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben;
    3. Litera c
      um diesen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen oder
    4. Litera d
      in bezug auf eine Geisel, die Angehörige dieses Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.
  2. Absatz 2,Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

10002748

Dokumentnummer

NOR40036959