Kurztitel
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1986Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 4
Informationspflicht
(1) Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens unterrichtet.
(2) Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit.
(3) Die Mitteilung enthält
Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person;
gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat;
eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt;
Art und Dauer der Sanktion sowie Beginn ihres Vollzugs.
(4) Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.
(5) Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat auf Grund der vorstehenden Absätze Veranlaßten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten auf Grund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.