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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1987 — BGBl. Nr. 524/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1987 BGBl. Nr. 524/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 524/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 5

Ersuchen und Antworten

(1) Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.

(2) Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.

(3) Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß sie für die Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird.

(4) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40037829

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/524/A5/NOR40037829