Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.12.1986 — BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.12.1986 BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1986BGBl. Nr. 535/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Gnadenmaßnahmen, Amnestien,Wiederaufnahmen

Artikel 20

  1. Absatz eins,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaats, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Sowohl die vom Urteilsstaat als auch die vom Vollstreckungsstaat ergriffenen Amnestien wirken zugunsten des Verurteilten.
  3. Absatz 3,Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002751

Dokumentnummer

NOR40036941