Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1986Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Gnadenmaßnahmen, Amnestien,Wiederaufnahmen
Artikel 20
(1)Absatz eins,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaats, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Sowohl die vom Urteilsstaat als auch die vom Vollstreckungsstaat ergriffenen Amnestien wirken zugunsten des Verurteilten.
(3)Absatz 3,Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036941