Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 01.12.1986 — BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.12.1986 BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.12.1986BGBl. Nr. 535/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Spezialität

Artikel 23

  1. Absatz eins,Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses Vertrages in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung nicht bezieht, oder aus einem anderen vor seiner Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
  2. Absatz 2,Die Beschränkung nach Absatz eins, entfällt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung, Auslieferung oder Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
    2. Ziffer 2
      wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
  3. Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002751

Dokumentnummer

NOR40036944