Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1986Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Spezialität
Artikel 23
(1)Absatz eins,Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses Vertrages in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung nicht bezieht, oder aus einem anderen vor seiner Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
(2)Absatz 2,Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,Die Beschränkung nach Absatz eins, entfällt,
wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung, Auslieferung oder Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
(3)Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036944