Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.12.1986 — BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.12.1986 BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1986BGBl. Nr. 535/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

TEIL römisch drei

VERFAHREN

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 24

  1. Absatz eins,Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
  2. Absatz 2,Dem Ersuchen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils;
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;
    3. Ziffer 3
      möglichst genaue Angaben über den Verurteilten, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über die anzurechnenden Haftzeiten;
    5. Ziffer 5
      ein mit dem Verurteilten aufgenommenes Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung ergibt;
    6. Ziffer 6
      weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002751

Dokumentnummer

NOR40036945